Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Goldstein Transporte und Umzüge
1. Erstattung von Umzugskosten
Sofern der Absender gegenüber einer Behörde oder einem Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung der Umzugskosten hat, weist er diese Stelle an, die vereinbarte und fällige Umzugskostenvergütung – abzüglich geleisteter Anzahlungen oder Teilzahlungen – auf entsprechende Anforderung direkt an den Möbelspediteur auszuzahlen.
2. Zusatzleistungen
Der Möbelspediteur erbringt seine Leistungen unter Wahrung der Interessen des Absenders mit der verkehrsüblichen Sorgfalt eines ordentlichen Möbelspediteurs gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts.
Besondere Leistungen und Aufwendungen, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, sind gesondert zu vergüten. Gleiches gilt, wenn der Leistungsumfang nach Vertragsabschluss auf Wunsch des Absenders erweitert wird.
3. Trinkgelder
Trinkgelder sind nicht Bestandteil der Rechnung des Möbelspediteurs und können nicht mit dieser verrechnet werden.
4. Beauftragung weiterer Frachtführer
Der Möbelspediteur ist berechtigt, zur Durchführung des Umzugs einen weiteren Frachtführer einzusetzen.
5. Sicherung besonders transportempfindlicher Güter
Der Absender ist verpflichtet, bewegliche oder elektronische Teile an besonders empfindlichen Geräten (z. B. Waschmaschinen, Plattenspieler, Fernseh-, Radio-, HiFi- oder EDV-Geräten) fachgerecht für den Transport sichern zu lassen.
Der Möbelspediteur ist nicht verpflichtet, die ordnungsgemäße Transportsicherung zu überprüfen.
6. Vermittlung von Handwerkern und Umzugshelfern
Für Leistungen von zusätzlich vermittelten Handwerkern oder Umzugshelfern übernimmt der Möbelspediteur keine Haftung.
7. Elektro- und Installationsarbeiten
Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sind die Mitarbeiter des Möbelspediteurs nicht berechtigt, Elektro-, Gas-, Dübel- oder sonstige Installationsarbeiten (einschließlich EDV-Installationen) auszuführen.
8. Aufrechnung
Eine Aufrechnung gegen Ansprüche des Möbelspediteurs ist nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9. Abtretung
Der Möbelspediteur ist auf Verlangen des Ersatzberechtigten verpflichtet, die ihm aus einem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zustehenden Rechte an diesen abzutreten.
10. Missverständnisse
Der Möbelspediteur haftet nicht für Missverständnisse, die aus nicht schriftlichen Auftragsbestätigungen, Weisungen oder Mitteilungen des Absenders entstehen oder die gegenüber Personen erfolgen, die nicht zur Entgegennahme solcher Erklärungen bevollmächtigt sind.
11. Nachprüfung durch den Absender
Der Absender ist verpflichtet, bei Abholung des Umzugsgutes zu überprüfen, dass kein Gegenstand oder keine Einrichtung irrtümlich mitgenommen oder zurückgelassen wird.
12. Fälligkeit des vereinbarten Entgelts
Bei Inlandstransporten ist der Rechnungsbetrag vor Beendigung der Entladung fällig, bei Auslandstransporten vor Beginn der Verladung.
Die Zahlung hat in bar oder in gleichwertigen Zahlungsmitteln zu erfolgen. Barauslagen in ausländischer Währung sind nach dem abgerechneten Wechselkurs zu erstatten.
Kommt der Absender seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist der Möbelspediteur berechtigt, das Umzugsgut anzuhalten oder nach Beginn auf Kosten des Absenders einzulagern. § 419 HGB findet entsprechende Anwendung.
13. Lagervertrag
Im Falle einer Einlagerung gelten die Allgemeinen Lagerbedingungen des Deutschen Möbeltransports (ALB). Diese werden dem Absender auf Verlangen zur Verfügung gestellt.
14. Gerichtsstand
Für Rechtsstreitigkeiten mit Vollkaufleuten ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich die vom Absender beauftragte Niederlassung des Möbelspediteurs befindet.
Für Rechtsstreitigkeiten mit Nichtkaufleuten gilt dies nur, sofern der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Absenders zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.
15. Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
Haftungsinformationen gemäß § 451g HGB
Anwendungsbereich
Der Möbelspediteur haftet nach den Bestimmungen des Umzugsvertrags und des Handelsgesetzbuches (HGB).
Diese Haftungsgrundsätze gelten auch für Beförderungen mit Bestimmungsort außerhalb Deutschlands sowie bei Einsatz unterschiedlicher Beförderungsmittel.
Haftungsgrundsätze
Der Möbelspediteur haftet für Schäden, die durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes zwischen Übernahme und Ablieferung entstehen, sowie für Schäden aufgrund der Überschreitung der Lieferfrist.
Haftungsausschluss
Der Möbelspediteur ist von der Haftung befreit, wenn der Schaden auf Umständen beruht, die auch bei größter Sorgfalt nicht vermeidbar waren und deren Folgen nicht abgewendet werden konnten (unabwendbares Ereignis).
Haftungshöchstbetrag
Die Haftung bei Verlust oder Beschädigung ist auf 620,00 EUR je Kubikmeter Laderaum begrenzt.
Bei Überschreitung der Lieferfrist ist die Haftung auf das Dreifache der Fracht begrenzt.
Bei sonstigen vertraglichen Pflichtverletzungen, die nicht zu Sach- oder Personenschäden führen, ist die Haftung ebenfalls auf das Dreifache des Betrags begrenzt, der bei Verlust zu zahlen wäre.
Besondere Haftungsausschlussgründe
Der Möbelspediteur haftet nicht für Schäden, die zurückzuführen sind auf:
Beförderung von Edelmetallen, Schmuck, Edelsteinen, Gold, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren oder Urkunden
unzureichende Verpackung oder Kennzeichnung durch den Absender
Be- oder Entladung durch den Absender
Transport von nicht vom Möbelspediteur verpacktem Gut in Behältern
Verladung oder Entladung bei ungeeigneten Platzverhältnissen trotz vorherigem Hinweis
Beförderung lebender Tiere oder Pflanzen
natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit des Umzugsgutes
Wertersatz
Bei Verlust ist der Wert des Gutes zum Zeitpunkt und Ort der Übernahme zu ersetzen.
Bei Beschädigung ist die Wertdifferenz zwischen unbeschädigtem und beschädigtem Zustand zu ersetzen. Maßgeblich ist der Marktwert. Kosten der Schadenfeststellung werden ersetzt.
Außervertragliche Ansprüche
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten auch für außervertragliche Ansprüche.
Wegfall der Haftungsbegrenzung
Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verhalten des Möbelspediteurs in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten wird.
Haftung der Mitarbeiter
Werden Ansprüche gegen Mitarbeiter des Möbelspediteurs geltend gemacht, gelten die gleichen Haftungsbegrenzungen, sofern kein vorsätzliches oder leichtfertiges Verhalten vorliegt.
Ausführender Möbelspediteur
Wird der Umzug ganz oder teilweise durch einen Dritten ausgeführt, haftet dieser in gleichem Umfang wie der Möbelspediteur.
Haftungsvereinbarung und Versicherung
Der Absender kann gegen gesondertes Entgelt eine weitergehende Haftung oder eine zusätzliche Transportversicherung (Zeit- oder Neuwert) vereinbaren.
Schadensanzeige
Offensichtliche Schäden sind bei Ablieferung festzuhalten oder spätestens am Folgetag anzuzeigen.
Nicht erkennbare Schäden sind innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen.
Ansprüche wegen Lieferfristüberschreitung sind innerhalb von 21 Tagen geltend zu machen.
Gefährliches Umzugsgut
Gefährliche Güter (z. B. Benzin oder Öle) sind dem Möbelspediteur rechtzeitig anzuzeigen.